14. Transport

Lithium-Ionen-Batterien sind gemäß UN (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als Gefahrgut eingestuft und unterliegen somit strengen Regularien beim Transport. Die „UN Manual of Tests and Criteria“ stehen jedermann zum kostenfreien Downlaod zur Verfügung. Die gemäß UN 38.3 für Lithium-Ionen-Zellen und Batterien durchzuführenden Tests sind unter 4.4 aufgeführt. Es gibt unterschiedliche Regellungen für die unterschiedlichen Transportwege zur Straße, zur See, per Bahn und durch die Luft. Allen gemein ist aber, dass Lithium-Ionen-Batterien für die keine Sondervorschrift (sog. SV’s) gemäß UN-Transportrecht anwendbar ist, gemäß UN 38.3 getestet sein müssen.

Die einzelnen Regeln werden für die unterschiedlichen Transportarten von unterschiedlichen Organisationen festgelegt und sind:

  • Straßentransport: ADR (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road)
  • Bahntransport: RID (International Rule for Transport of Dangerous Substances by Railway)
  • Binnengewässertransport: ADN (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Inland)
  • Seetransport: SOLAS (International Convention for the Safety of Life at Sea)
  • Transport in der Luft: ICAO/IATA (International Civil Aviation Organization / International Air Transport Association)

Eine Zusammenstellung findet sich auf der Website des Bundesamt für Materialprüfung.

Im ADR sind dann Regelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Zellen und Batterien getroffen, die festlegen, wie die Zellen und Batterien zu verpacken und zu kennzeichnen sind. Die zwei wichtigsten Sondervorschriften des ADR für Lithium-Ionen-Zellen und Batterien sind die SV 188, welche Energiemengen für Zellen und Batterien vom ADR ausnimmt und die SV 310, welche Kleinserien (< 100 Stück) und Prototypen von den Prüfungen nach UN 38.3 ausnimmt. Die Sondervorschriften finden sich im Kapitel 3.3 des ADR-2019.